30 Okt 2022

Vertretung durch Referendar

Liebe Unioner,

im Rahmen der juristischen Ausbildung durchlaufen diejenigen, die die erste juristische Staatsprüfung erfolgreich hinter sich gebracht haben, verschiedene Stationen als Referendar. So absolvieren sie eine bestimmte Zeit in der Staatsanwaltschaft, in Behörden und bei einem Rechtsanwalt, bevor sie dann ihr zweites Staatsexamen ablegen können.

Im Rahmen der Rechtsanwaltsstation werden Referendare regelmäßig mit der Vorbereitung verschiedener Schriftsätze durch ihre Ausbilder beauftragt. Möglich ist aber auch, dass ein Referendar Termine, die normalerweise der Rechtsanwalt wahrnehmen muss, übernehmen können. Besondere Regelungen gibt es dazu, soweit der Referendar die Verteidigung eines Angeklagten in einem Strafverfahren für den Rechtsanwalt übernehmen soll.

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Rechtsanwalt, der einen Referendar in einer Station ausbildet, dass ihm von seinem Mandanten übertragene Mandat zur Verteidigung in einem Strafverfahren an den Referendar übertragen kann. Voraussetzung, dass das wirksam erfolgen kann ist die Zustimmung des Mandanten. Eine solche Genehmigung kann der Angeklagte bereits in einer Vollmacht, den er seinem von ihm gewählten Verteidiger unterschreibt, aussprechen. Darüber hinaus muss der Referendar verständlicherweise das erste Examen bestanden haben und sich mindestens ein Jahr und drei Monate bereits in der Referendarzeit befinden.

Der Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten als Verteidiger gewählt worden ist, kann unabhängig von der notwendigen Zustimmung des Mandanten zur Übertragung der Verteidigung dies auch nur tun, wenn er als Wahlverteidiger für seinen Mandanten tätig ist.

Sollte es um ein Verfahren gehen, in dem eine notwendige Verteidigung vorgesehen und der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, kann die Übertragung der Verteidigung an einen Referendar nicht erfolgen.

Sind alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Übertragung der Verteidigung gegeben, hat der Referendar alle einem Verteidiger zustehenden Rechte. Insbesondere darf er alle Prozesshandlungen durchführen, in der Hauptverhandlung auftreten, Anträge stellen und den Schlussvortrag halten.

Letztlich besteht auch die Möglichkeit, dass Referendare in einem Strafverfahren für den Anwalt, bei dem sie die Ausbildung absolvieren, ihn im Strafverfahren unterstützen. Das wird auch der häufiger vorkommendere Fall sein. Eine solche Unterstützung ist auch schon zu einem früheren Stadium der Ausbildung möglich. Für möglicherweise vom Referendar vorbereitete Anträge oder abgegebene Erklärungen im Verfahren bleibt dann aber im Unterschied zu dem Fall der übertragenen Verteidigung der Rechtsanwalt weiter verantwortlich.

Die Übertragung verschiedener Tätigkeiten an den Referendar ist durchaus sinnvoll. Natürlich müssen aber die Interessen des Mandanten, der sich den Rechtsanwalt als seinen Verteidiger gewählt hat, im Vordergrund stehen.

Letztlich ist die hier dargestellte Möglichkeit der Übertragung des Mandates natürlich insoweit zu unterstützen, als damit dem Ausbildungszweck Rechnung getragen wird.

Eisern Union!

Dirk Gräning

Rechtsanwalt